Fassung 01/2008
I. Geltung/Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen -
Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten
uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns
ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere münd-
liche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen
unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen,
technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbe-
mitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen
oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche
bezeichnet sind.
4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe-
und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-
Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem
Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum
Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir
von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in
angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab
Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen,
daß uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens
am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens
10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne daß es einer
Mahnung bedarf.
2. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für Montagen,
Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig
und netto zahlbar.
3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
4. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir be-
rechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite
zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
5. Wird nach Vertragsschluß erkennbar, daß unser Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die
Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch be-
rechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsver-
bindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung
gemäß Ziff. V/5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem be-
rechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu
verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter
Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle
diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung
in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vor-
schriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen
unberührt.
6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert
ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen
Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
IV. Lieferfristen
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
2. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres
Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige
Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten
entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für
eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus
welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten
Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im
Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt
als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der
Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Mit-
eigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist,
veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur
Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer
zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die
Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiter-
veräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Ver-
äußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben,
gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu
unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Wider-
rufsrecht nur in den in Ziff. III/4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser
Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung
an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Ein-
ziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der
Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Ausführung der Lieferungen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Liefer-
werkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-
Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu
Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten
des Käufers.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei An-
fertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abge-
schlossenen Menge zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge ge-
schlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungs-
wünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berück-
sichtigt werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Verein-
barungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs-
oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware
nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen
einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
VII. Haftung für Mängel
1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl
den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).
Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den
Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer ange-
messenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich,
steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
2. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir
nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der
Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß die
verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung
des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht.
3. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu über-
zeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben
davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
4. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware
selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertrags-
anbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen
des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei
Vertragsschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen
wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertrags-
zwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir
Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon
unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche,
die dem Käufer gegen uns aus Anlaß oder im Zusammenhang mit
der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der
Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Ver-
wendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben
unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtver-
letzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.
In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht
erneut zu laufen.
IX. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten
nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten
gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurück-
zugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt
dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die
Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur
Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede
weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schaden-
ersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von
allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unver-
züglich freizustellen.
X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie
frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer ange-
messenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuß rechtzeitig, unentgeltlich
und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch
verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen
und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen,
die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach
den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor
Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen
die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir ver-
pflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach
dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige
Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die
Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt
der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von
Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der
letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand für
Kaufleute ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer
auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung
zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluß der Vorschriften
des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den
internationalen Warenkauf (CISG).
XII. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs-
bedingungen maßgebend.
